1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe und Vermietungsgeschäfte mit der RK-Planen Robert Kröger GmbH (RK-Planen).
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, auch bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsschluss und Preise
2.1. Alle Angebote sind freibleibend. Die Preise gelten nur für die im Angebot jeweils angegebene Menge. Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. mieten zu wollen. RK-Planen ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe durch den Kunden anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von RK-Planen. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von RK-Planen zu vertreten ist und RK-Planen ein, insbesondere bei Abschluss eine kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
2.4. Bei Abrufaufträgen bedarf es hinsichtlich der Preise und der übrigen notwendigen Vertragsbestandteile gesonderter und ausdrücklicher Vereinbarungen.
2.5. Ergeben sich zwischen Bestellung und Lieferung Kostenänderungen, so hat RK-Planen bei langfristigen Verträgen (Laufzeit über 4 Monate hinaus) das Recht, den Kaufpreis nach billigem Ermessen entsprechend zu erhöhen. Der Kunde ist in diesem Fall zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung um mehr als 10 Prozentpunkte übersteigt.
3. Lieferung
3.1. Soweit nicht im Vertrag ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind Teillieferungen in zumutbarem Umfang zulässig.
3.2. Die vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum eines von RK-Planen nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten (Kauf) oder den Vertrag kündigen (Miete). Andere gesetzliche Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte bleiben unberührt.
3.3. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
4. Eigentumsvorbehalt bei Kauf
4.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich RK-Planen das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Verbraucher darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich RK-Planen das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Unternehmer hat einen Anspruch auf Freigabe der Vorbehaltsware, wenn ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
4.2. Der Kunde ist weder berechtigt, die Ware zu verpfänden noch zur Sicherheit zu übereignen.
4.3. Der Kunde ist verpflichtet, RK-Planen jeden Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich anzuzeigen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohn-/Geschäftssitzwechsel hat der Kunde ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
4.4. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Er tritt RK-Planen bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. RK-Planen nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. RK-Planen behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
4.5. RK-Planen ist berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 4.1 – 4.4 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Zahlung
5.1. Der angebotene Kauf-/Mietpreis ist vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 2.5 bindend. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich etwaig anfallender Versandkosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen werden dem Kunden ab einem Warenwert von 150 EUR 2% Skonto gewährt.
5.3. Der Mietpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.
5.4. Der Kunde kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von RK-Planen ausdrücklich anerkannt worden sind.
5.5. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Gefahrübergang
Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerks. Dies gilt auch dann, wenn RK-Planen noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Der Übergabe steht es im Übrigen gleich, wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet.
7. Gewährleistung
7.1. Ist der Käufer Unternehmer, leistet RK-Planen für Mängel zunächst nach Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.2. Unternehmer haben offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
7.3. Ist der Käufer Verbraucher, so hat dieser zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. RK-Planen ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
7.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem nicht erheblichen Mangel steht dem Kunden dieses Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.
7.5. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch nur nach Maßgabe der Ziff. 8 zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
7.6. Für neu gelieferte Ware beträgt die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern ein Jahr, gegenüber Verbrauchern zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Abweichend davon verjähren die Gewährleistungsansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn RK-Planen den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
7.7. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
7.8. RK-Planen gibt dem Kunden gegenüber keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
8. Haftungsbeschränkungen
8.1. Im Falle leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftete RK-Planen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, beschränkt auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
8.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus übernommenen Beschaffenheitsgarantien, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer von RK-Planen, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RK-Planen, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahr ab Ablieferung der Sache, es sei denn es liegt ein Fall von Ziff. 8.2 vor.
9. Sonderbestimmungen für den Montagedienst
9.1. Sollen seitens RK-Planen Montagearbeiten durchgeführt werden, so hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Den Anweisungen des Montageleiters von RK-Planen ist unbedingt Folge zu leisten.
9.2. Verzögerungen der Montage durch Witterungsverhältnisse gehen nicht zu Lasten von RK-Planen. Die Montage endet mit Abnahme durch den Kunden oder dessen Beauftragten und dem Montageleiter und ist durch Unterschrift des Kunden bzw. dessen Beauftragten auf dem Lieferschein zu bestätigen. 9.3. Bei Mängeln der Montagearbeiten beschränkt sich das Recht des Kunden zunächst auf die Nachbesserung. Soweit diese fehlschlägt, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Gewährleistungsfrist gilt Ziff. 7.6 sinngemäß. Schadensersatzansprüche bestehen daneben nur nach Maßgabe der Ziff. 8.2 und Ziff. 8.3.
9.4. Die Vereinbarung verbindlicher Fertigstellungstermine bedürfen der Schriftform.
10. Sonderbestimmungen für Mietverhältnisse
(Die vorstehenden und die dieser Sonderbestimmungen nachfolgenden Regelungen gelten auch für Mietverhältnisse, soweit sie dem Wortlaut oder dem Sinne nach auch auf die Miete anzuwenden sind)
10.1. Der Mietpreis wird berechnet ab Tag des Lagerausganges bis einschließlich dem Tag des Lagereinganges. Es werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet. Die telefonische Abmeldung bewirkt keinen Mietstop und keine Beendigung des Mietvertrages, auch wenn die Abholung telefonisch gewünscht oder ausgeführt wurde.
10.2 Der Transport ab und zum Lager von RK-Planen ist Sache des Mieters und erfolgt auf dessen Kosten. Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Objekte an das Auslieferungslager von RK-Planen zurück zu liefern. Er haftet für die Zeit des Transports entsprechend der nachstehenden Ziffer 10.4 für eigenes Verschulden sowie für dasjenige seiner Hilfspersonen. Wird der Transport auf Wunsch des Mieters von Dritten ausgeführt, sind diese als seine Hilfspersonen anzusehen. Die Kosten eines Transports durch Dritte oder durch RK-Planen trägt ebenfalls der Mieter.
10.3. Der Mietvertrag kann von dem Mieter nicht einseitig auf Dritte übertragen werden.
10.4. Der Mieter hat für jeden Schaden aufzukommen, der durch sein Verschulden während der Vermietung entsteht. Dem Verschulden des Mieters steht ein Verschulden von ihm eingesetzter Hilfspersonen gleich.
10.5. Für Beschädigungen und/oder Verschmutzungen, die über die normale Abnutzung hinausgehen (insbesondere bei Verwendung zur Abdeckung von Ruß, Kohlen, öligen Materialen Asbest oder ähnlichen Gütern), hat der Mieter die anfallenden Reparatur- und/oder Reinigungskosten zu tragen und für entstandene Wertminderungen Ersatz zu leisten. Dem Mieter wird empfohlen, eine Versicherung für die gemieteten Gegenstände abzuschließen. Der Mieter hat etwaige Schäden oder Verschmutzungen spätestens bei Rückgabe der Mietsache anzuzeigen.
10.6. Einen Verlust oder die totale Unbrauchbarkeit der Mietsache hat der Mieter unverzüglich unter Angabe der Planen- und Zeltgröße sowie der Planennummer RK-Planen schriftlich anzuzeigen. RK-Planen wird in diesem Fall von der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung frei und ist weder verpflichtet, die Mietsache wiederherzustellen noch eine vergleichbare neue Mietsache zu liefern. Hat der Mieter den Verlust oder die totale Unbrauchbarkeit der Mietsache verschuldet, hat der Mieter RK-Planen den Zeitwert der Mietsache zu erstatten. Der Zeitwert ist zahlbar netto Kasse ohne Skontoabzug. Etwa bereits gezahlte oder fällige Mieten werden auf den Zeitwert nicht angerechnet. Durch den Eingang der schriftlichen Anzeige über den Verlust oder der totalen Unbrauchbarkeit der Mietsache wird der Mieter von der Entrichtung der Miete für die Zukunft frei.
10.7. Der Mieter ist, soweit Montagearbeiten nicht vereinbart wurden, für die Ingebrauchnahme selbst verantwortlich. Für Schäden, die bei fehlerhafter Verwendung des Mietobjekts entstehen, übernimmt RK-Planen keine Haftung.
10.8. Es obliegt dem Mieter, darauf zu achten, dass die Nummern der zurück gelieferten Mietplanen mit den Nummern der vorher gemäß Lieferschein erhaltenen Planen übereinstimmen. Reklamationen hinsichtlich der gelieferten Mietplanen können nur innerhalb von drei Arbeitstagen nach Anlieferung berücksichtigt werden.
10.9. Der Mieter erkennt die Mietkonditionen von RK-Planen auch dann voll an, wenn er es versäumt oder unterlässt, die von ihm laut Bestellung erhaltenen Mietgegenstände aus irgendwelchen Umständen auf dem Lieferschein unterschriftlich zu quittieren, und zwar innerhalb von drei Tagen nach Anlieferung.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen und/oder Ergänzungen des Kauf- bzw. Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
11.3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hamburg.
11.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

